Nach der EU-Whistleblowerrichtlinie und dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) müssen Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten bis 17.12.2023 eine internen Meldestelle einrichten. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten muss dieses mit Inkrafttreten des Gesetztes sofort geschehen. Sofern keine interne Meldestelle eingerichtet wird, ist dieses mit einem Bußgeld bis 20.000,00 € bewehrt.
Die interne Meldestelle muss Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmern aber auch sonstigen natürlichen Personen (zum Beispiel Lieferanten, Kunden oder deren Mitarbeitern.) für Meldungen zur Verfügung stehen. Auch sieht das Gesetz eine Einrichtungspflicht einer internen Meldestelle vor. Die lediglich öffentliche Meldestelle ist nicht ausreichend.
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